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| Wann kann ich eine Rechtsschutzversicherung kündigen ? |
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1. Ordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag der Rechtsschutzversicherung um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner
spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine ordentliche Kündigung zugegangen ist.
Ist eine Vertragsdauer in der Rechtsschutzversicherung von mindestens fünf Jahren vereinbart, so kann der Vertrag zum Ablauf des fünften Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden.
2. Außerordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung im Schadenfall
Eine außerordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung ist dem Versicherungsnehmer fristlos oder bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode möglich,
wenn der Versicherer die Deckung ganz oder teilweise unberechtigt abgelehnt hat. Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner
spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung der Leistungspflicht zugehen.
Hat die Rechtsschutzversicherung ihre Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle bejaht,
können beide Parteien den Vertrag zur Rechtsschutzversicherung ebenfalls vorzeitig kündigen.
Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der
Anerkennung der Leistungspflicht zugehen.
2. Außerordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung nach Beitragserhöhung
Bei einer Beitragserhöhung in der Rechtsschutzversicherung ohne gleichzeitige Änderung des Deckungsumfangs kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen.
Eine Kündigung der Rechtsschutzversicherung aufgrund von Beitragsanpassungen ist dem Versicherungsnehmer wie folgt möglich:
- 1. Vertragabschluss vor 01/91:
- Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Beitragserhöhung des VR um mehr als 15% oder in 3 Jahren um insgesamt mehr als 30%.
- 2. Vertragsabschluss zwischen 01/91 und 07/94:
- Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Beitragserhöhung des VR bei 5% des letzten Beitrags bzw. 25% des Erstbeitrags,
ohne das sich die Leistung erhöht. Die Kündigung ist bis zum Wirksamwerden der Erhöhung möglich.
- 3. Vertragsabschluss nach 07/94:
- Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei jeder Erhöhung möglich (auch wenn der VR gleichzeitig die Leistungen erhöht - z.B. höhere Deckungssummen).
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