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| Was gilt bei einer Deckungsabsage des Versicherers ? |
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Die Rechtsschutzversicherung bietet keinen unbegrenzten Versicherungsschutz. Somit kommt es nicht selten zu Deckungsablehnungen durch den Versicherer.
Gründe hierfür können sein:
- vorvertragliche Ereignisse
- das Eingreifen eines Risikoausschlusses
- mangelnde Erfolgsaussichten
Hat der Versicherer die Deckung der Rechtsschutzversicherung abgelehnt, weil
- der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der
berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
- die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine Aussicht auf Erfolg hat,
und hat der Versicherer dies dem VN unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt, hat der Versicherungsnehmer Anspruch
auf einen Stichentscheid oder das Einleiten eines Schiedsgutachterverfahren.
Der Stichentscheid
Beim sog. Stichentscheid hat der Versicherungsnehmer das Recht, einen für ihn bereits tätigen oder
noch zu beauftragenden Rechtsanwalt zu veranlassen, gegenüber der Rechtsschutzversicherung substantiiert schriftlich zu begründen,
dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende
Aussicht auf Erfolg verspricht.
Das Schiedsgutachterverfahren
Beim sog. Schiedsgutachterverfahren besteht die Möglichkeit, die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf eine Deckungsablehnung der Rechtsschutzversicherung
durch einen Schiedsgutachter verbindlich klären zu lassen. Bei dem von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benennenden Schiedsgutachter
soll es sich um einen seit mind. 5 Jahren zugelassenen Rechtsanwalt handeln. Der Versicherer hat alle wesentlichen Unterlagen/ Mitteilungen die für die
Durchführung des Schiedsgutachtens notwendig sind, zur Verfügung zu stellen.
Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für den Versicherer bindend.
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