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Subsidärhaftung Rechtsschutzversicherung


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Subsidärhaftung



Einige Rechtschutzversicherer haften auch bei gegebenem Versicherungsschutz dann subsidiär, d.h. nachrangig, wenn ohne den Rechtsschutzversicherungsvertrag ein anderer zur Übernahme der Kosten verpflichtet wäre.
Haftet z.B. der Unfallverursacher gegenüber dem Versicherungsnehmer auch auf Ersatz der Anwaltskosten, so sind diese dem Unfallverursacher bzw. seinem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gegenüber geltend zu machen. Entstehen Kosten zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, die z.B. auf die Verletzung eines ärztlichen Behandlungsvertrages gestützt werden, besteht die vorrangige Eintrittspflicht eines Arzthaftpflichtversicherers, dem die Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche obliegt.














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