Der nichteheliche (auch gleichgeschlechtliche)
Lebenspartner des Versicherungsnehmers ist in der Regel
immer dann automatisch mitversichert, wenn sich der
Versicherungsschutz auf die Familie des
Versicherungsnehmers erstreckt. Voraussetzung ist
dessen Nennung im Versicherungsvertrag und/oder das
Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft laut
Melderegister.
Bei einigen Versicherern erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf einen in
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden alleinstehenden Elternteil des Versicherungsnehmers bzw. des Lebenspartners.