Unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten fällt
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem
Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Versicherungsnehmers.
Hingegen fällt z.B. die Anmeldung einer titulierten
Forderung des Versicherungsnehmers zur Konkurstabelle in
der Regel nicht unter diesen Ausschluss. Vielmehr handelt
es sich dabei um eine vom Leistungsumfang umfasste
Zwangsvollstreckungsmaßnahme, da die Geltendmachung im
Insolvenzverfahren ebenfalls der zwangsweisen
Befriedigung von Ansprüchen dient.