Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem
Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken
bestimmten Grundstücks zählen zu den ausgeschlossenen
Versicherungsleistungen, ebenso die Planung oder
Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder die
genehmigungspflichtige bauliche Veränderung eines
Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, welches sich
im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet
oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen
beabsichtigt; ferner die Finanzierung aller derartiger
Vorhaben.
Bei Neubauten ist das Kostenrisiko schwer überschaubar
und kaum kalkulierbar. Es trifft überdies nur einen
kleinen Teil der Versichertengemeinschaft, weshalb im
Interesse möglichst günstiger Beiträge dieses Risiko
insgesamt vom Versicherungsschutz ausgenommen wird.