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Familie



Gehört die Familie des Versicherungsnehmers zum versicherten Personenkreis, fallen hierunter:
- der Ehegatte;
- der im Versicherungsschein genannte oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende nichteheliche Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich);
- minderjährige und unverheiratete volljährige Kinder ohne Altersgrenze (längstens bis zum dem Zeitraum, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten); häusliche Gemeinschaft ist nicht erforderlich; Wartezeiten für Studiengänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen, Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst, Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversicherung besteht;
- die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden, alleinstehenden Elternteile des Versicherungsnehmers, des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners.














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