Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der
Versicherungsnehmer den ersten (bei Ratenzahlung: die
erste Rate des ersten Jahresbeitrags) oder einmaligen
Beitrag unverzüglich nach Erhalt des
Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung zahlt.
Bei Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt beginnt der
Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann der Rechtschutz-Versicherer
vom Vertrag zurücktreten. Es gilt als Rücktritt, wenn
der erste oder einmalige Beitrag nicht innerhalb von drei
Monaten nach Abschluss des Vertrages gerichtlich geltend
gemacht wird.