Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-
sowie im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten fallen
in der Regel unter die ausgeschlossenen
Rechtsangelegenheiten, weil regelmäßig nur ein regional
begrenzter, dafür aber größerer Kreis von
Versicherungsnehmern betroffen wäre.