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Doppelversicherung



Eine Doppelversicherung (DV) kommt zustande, wenn ein Versicherungsnehmer bei unterschiedlichen Versicherern unbewußt Versicherungsverträge gegen gleiche Gefahren schließt.
Eine DV führt nicht zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht. Der Versicherungsnehmer kann nur verlangen, dass eine unbewußt geschlossene DV soweit möglich beseitigt wird. Die hierzu erforderliche Korrespondenz führen die Versicherer untereinander.
Für die Beseitigung einer DV sind nach Gesetz nur die älteren Vertragsrechte maßgebend.
Das Gesetz sieht die Beseitigung einer DV zum Ende der laufenden Versicherungsperiode vor.
Die im VdS zusammengeschlossenen Rechtschutz-Versicherer haben ein Abkommen geschlossen, dass eine Besserstellung der VN gegenüber den gesetzlichen Normen vorsieht:
- Gegebenenfalls erfolgt eine Aufhebung rückwirkend zu Beginn der Versicherungsperiode, zu der die DV angezeigt wird, frühestens ab ihrem Entstehen.
- Kommt die DV durch Eheschluss oder Mitversicherung eines Lebensgefährten zustande, zählen u. U. auch umfangreichere Rechte.
Außerdem haben die Rechtschutz-Versicherer über dieses Abkommen vereinbart, dass eine Kündigung nicht zählt, wenn sie innerhalb von 3 Monaten vom Versicherungsnehmer wieder zurückgenommen wird; dies kann ggf. wichtig werden, wenn es ältere Vertragsrechte zu prüfen gilt.














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