Lexikon | Anwaltssuche | Impressum | Kontakt | AGB's | Sitemap

Definitionen Rechtsschutzversicherung


Hier zum Onlinerechner
Rechtschutz Versicherung Arbeitnehmer Rechtschutz Versicherung Firmen
Rechtschutz Versicherung Freiberufler Rechtschutz Versicherung Ärzte

Inhalt

A  B  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  R  S  T  U  V  W  X,Y,Z

 
A B C
D E F G H I J
K L M N O P Q
R S T U V W X,Y,Z



Definitionen



1. Beschäftigte Person
Personen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer tätig sind, das heißt: Vollzeitbeschäftigte, Heimarbeiter, Teilzeitangestellte, geringfügig Beschäftigte, Saison-, Leiharbeiter und Auszubildende sowie freie Mitarbeiter, letztere nur, wenn ihnen ein Fahrzeug vom versicherten Unternehmen zur Verfügung gestellt wird.

2. Berechnung der Beschäftigten
Vollzeitbeschäftigte und freie Mitarbeiter/Subunternehmer (letztere nur, wenn ihnen das versicherte Unternehmen ein Fahrzeug stellt) je Beschäftigter 100 %
- je vier Heimarbeiter 100%
- je vier geringfügig Beschäftigte 100 %
- je vier Azubis, Teilzeit- und Saisonkräfte 100%
- angestellte Familienangehörige, auch wenn sie Gehalt beziehen 0 %
- der/die Inhaber/Gesellschafter-/Geschäftsführer 0 %
Bei der Berechnung der Beschäftigten wird einschließlich der Dezimalstelle ,5 abgerundet.

3. Berufsausbildung
Zur Berufsausbildung zählen:
- allgemein bildende Schulen
- Wartezeiten für Studiengänge
- Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen
- Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst, Zivildienst
- Freiwilliges Soziales Jahr

4. Familiendefinition
4.1. Der Versicherungsnehmer (VN)
Versicherungsnehmer kann sein, wer einen Wohnsitz - oder bei Unternehmen eine gewerbliche Niederlassung - im Inland hat (Sitz des Arbeitgebers unerheblich)
oder
einen Arbeitgeber im Inland hat (Wohnsitz unerheblich)
Hat ein VN weder seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt noch Arbeitgeber im Inland, kann für maximal drei Jahre Versicherungsschutz geboten werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein inländischer Postbevollmächtigter benannt wird.

4.2. Familie des Versicherungsnehmers
Zur Familie des Versicherungsnehmers gehören der Ehegatte oder der nichteheliche Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich) wenn dieser/diese im Versicherungsvertrag genannt ist (häusliche Gemeinschaft ist dann nicht erforderlich) oder laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebt.
Die minderjährigen und unverheirateten, volljährigen Kinder (siehe Abschnitt B. Nr. 6) ohne Altersgrenze, letztere längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig).
Die in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebenden, alleinstehenden Elternteile des Versicherungsnehmers, des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners.

4.3. Single-Familie
Hat der Versicherungsnehmer Single-Rabatt vereinbart, besteht Versicherungsschutz für die Single-Familie.
Single-Familie heißt dabei:
Der alleinstehende / alleinerziehende und unverheiratete (ledige, geschiedene, verwitwete) oder getrennt lebende Versicherungsnehmer; die
Kinder des VN; der in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebende, alleinstehende Elternteil des VN.

5. Häusliche Gemeinschaft
Laut Melderegister in einer/einem vom VN bewohnten Wohnung/Haus bzw. im gleichen Haushalt (Haushalt = erweiterter Begriff, gleiche postalische Anschrift) des VN lebend.

6. Kinder
Zu den mitversicherten Kindern der Familie des VN zählen nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder.
Die häusliche Gemeinschaft mit dem VN ist nicht nötig.

7. Kraftomnibusse
sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.

8. Krafträder
Mit Versicherungskennzeichen sind Fahrräder mit Hilfsmotor (Hubraum nicht mehr als 50 ccm und Geschwindigkeit nicht über 25 km/h) sowie Kleinkrafträder (Geschwindigkeit nicht über 50 km/h).
Mit amtlichem Kennzeichen sind alle übrigen Krafträder (auch mit Beiwagen).

9. Leasing-Fahrzeuge
Sind Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die auf den Mieter zugelassen sind, bei fortdauernder Zulassung auf den Vermieter.














rechtschutzvergleich Hausratversicherung