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Definitionen
1. Beschäftigte Person
Personen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für
den Versicherungsnehmer tätig sind, das heißt:
Vollzeitbeschäftigte, Heimarbeiter, Teilzeitangestellte,
geringfügig Beschäftigte, Saison-, Leiharbeiter und
Auszubildende sowie freie Mitarbeiter, letztere nur, wenn
ihnen ein Fahrzeug vom versicherten Unternehmen zur Verfügung
gestellt wird.
2. Berechnung der Beschäftigten
Vollzeitbeschäftigte und freie Mitarbeiter/Subunternehmer
(letztere nur, wenn ihnen das versicherte Unternehmen ein
Fahrzeug stellt) je Beschäftigter 100 %
- je vier Heimarbeiter 100%
- je vier geringfügig Beschäftigte 100 %
- je vier Azubis, Teilzeit- und Saisonkräfte 100%
- angestellte Familienangehörige, auch wenn sie Gehalt
beziehen 0 %
- der/die Inhaber/Gesellschafter-/Geschäftsführer 0 %
Bei der Berechnung der Beschäftigten wird einschließlich
der Dezimalstelle ,5 abgerundet.
3. Berufsausbildung
Zur Berufsausbildung zählen:
- allgemein bildende Schulen
- Wartezeiten für Studiengänge
- Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen
- Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst, Zivildienst
- Freiwilliges Soziales Jahr
4. Familiendefinition
4.1. Der Versicherungsnehmer (VN)
Versicherungsnehmer kann sein, wer einen Wohnsitz - oder
bei Unternehmen eine gewerbliche Niederlassung - im
Inland hat (Sitz des Arbeitgebers unerheblich)
oder
einen Arbeitgeber im Inland hat (Wohnsitz unerheblich)
Hat ein VN weder seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt
noch Arbeitgeber im Inland, kann für maximal drei Jahre
Versicherungsschutz geboten werden. Voraussetzung hierfür
ist, dass ein inländischer Postbevollmächtigter benannt
wird.
4.2. Familie des Versicherungsnehmers
Zur Familie des Versicherungsnehmers gehören der
Ehegatte oder der nichteheliche Lebenspartner (auch
gleichgeschlechtlich) wenn dieser/diese im
Versicherungsvertrag genannt ist (häusliche Gemeinschaft
ist dann nicht erforderlich) oder laut Melderegister in häuslicher
Gemeinschaft mit dem VN lebt.
Die minderjährigen und unverheirateten, volljährigen
Kinder (siehe Abschnitt B. Nr. 6) ohne Altersgrenze,
letztere längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese
erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit
ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt
erhalten (häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig).
Die in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebenden,
alleinstehenden Elternteile des Versicherungsnehmers, des
Ehegatten oder des nichtehelichen Lebenspartners.
4.3. Single-Familie
Hat der Versicherungsnehmer Single-Rabatt vereinbart,
besteht Versicherungsschutz für die Single-Familie.
Single-Familie heißt dabei:
Der alleinstehende / alleinerziehende und unverheiratete
(ledige, geschiedene, verwitwete) oder getrennt lebende
Versicherungsnehmer; die
Kinder des VN; der in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN
lebende, alleinstehende Elternteil des VN.
5. Häusliche Gemeinschaft
Laut Melderegister in einer/einem vom VN bewohnten
Wohnung/Haus bzw. im gleichen Haushalt (Haushalt =
erweiterter Begriff, gleiche postalische Anschrift) des
VN lebend.
6. Kinder
Zu den mitversicherten Kindern der Familie des VN zählen
nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Adoptiv-,
Pflege- und Stiefkinder.
Die häusliche Gemeinschaft mit dem VN ist nicht nötig.
7. Kraftomnibusse
sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und
Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich
Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
8. Krafträder
Mit Versicherungskennzeichen sind Fahrräder mit
Hilfsmotor (Hubraum nicht mehr als 50 ccm und
Geschwindigkeit nicht über 25 km/h) sowie Kleinkrafträder
(Geschwindigkeit nicht über 50 km/h).
Mit amtlichem Kennzeichen sind alle übrigen Krafträder
(auch mit Beiwagen).
9. Leasing-Fahrzeuge
Sind Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die auf den Mieter
zugelassen sind, bei fortdauernder Zulassung auf den
Vermieter.
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