Insassen in rechtschutzversicherten Fahrzeugen genießen
grundsätzlich den gleichen Versicherungsschutz wie der
Versicherungsnehmer, wenn es sich um berechtigte Insassen
handelt (also nicht z. B. Mittäter bei einem
Fahrzeugdiebstahl) und der Versicherungsnehmer Leistungen
an diese mitversicherten Insassen nicht widerspricht.