Ändert sich die Rechtslage für den
Versicherungsnehmer (z.B. Erbfall, Geburt eines Kindes,
Trennung) durch ein vom Willen des Versicherungsnehmers
unabhängiges Ereignis, besteht in der Regel Beratungs-Rechtschutz
im Familien- und Erbrecht durch Rat oder Auskunft eines
in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts (oder Notars),
auch in ausländischem Recht, falls dies nicht mit einer
anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts
zusammenhängt.
Die Erstberatung wegen vom Sozialamt übergeleiteter
Unterhaltsansprüche wird von den Rechtschutz-Versicherern
in der Regel ohne weitere Nachprüfung gedeckt. Entfaltet
der Rechtsanwalt über die reine Beratung hinaus eine
Vertretungstätigkeit, z.B. anlässlich eines Erbfalls,
sind die Rechtschutz-Versicherungen jedoch nicht
eintrittspflichtig.