Abwehr von Schadenersatzansprüchen
Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen, soweit sie
nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen, fällt unter
die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten (§ 3 (2) a)).
Die Abwehr oder Befriedigung von Schadenersatzansprüchen
ist Gegenstand der Haftpflichtversicherung (allgemeine
Haftpflichtversicherung,
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung usw.). Bei dem
Haftpflichtversicherer liegt auch das Prozeßführungsrecht.
Schadenfälle sollten diesem umgehend gemeldet werden. |